Das Gericht hat für ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet?
Ich helfe Ihnen als zuständiger Notar für die Gemeinden Engelhartszell, Waldkirchen am Wesen, St. Aegidi, Esternberg, Vichtenstein, St. Roman und Kopfing im Innkreis im Bezirk Schärding!
„Wenn die Sonne des Lebens untergeht, leuchten die Sterne der Erinnerung.“
Wenn Sie auf dieser Seite verweilen, möchte ich Ihnen mein tiefempfundenes Beileid bekunden. Trauernde brauchen Trost und Beistand und sind oft mit der aktuellen Situation überfordert. Jetzt wird auch noch das Verlassenschaftsverfahren eingeleitet und Sie müssen Pflichten wahrnehmen. Damit sind Sie nicht allein – ich helfe Ihnen und begleite Sie von der ersten Besprechung (Todesfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens.
Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens in einer Form, die Sie so wenig wie nur möglich belastet.
Alle wichtigen Informationen, Ihre Rechte und Pflichten einfach verständlich für Sie aufbereitet.
Umfassende Unterstützung für eine einfache Bewältigung Ihrer Aufgaben.
Herausforderungen eines Verlassenschaftsverfahrens
Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister)
Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
Adoptionsurkunden, Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung zum Erwachsenenvertreter
Todesfallkosten: Rechnungen beispielsweise von Bestattungsunternehmen, Grabstein (Auftragsbestätigung), Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege, Todesanzeige, Trauerbillets
Lohn/Pension: Arbeitgeber / Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
Sparbücher im Original; Bankinstitute und Sparbuchnummern
Gehalts/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern
Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen: Versicherungsunternehmen und Polizzennummern
Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit und Darlehensschulden, Bürgschaften
Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern
Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
Fahrzeuge: Zulassungsschein bzw. Typenschein und Versicherung
Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Gericht ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ziel ist es, dass alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten abgewickelt werden, sowie das Vermögen an die Erben ordnungsgemäß übertragen wird.
Als zuständiger Notar im Bezirk Schärding bin ich vom Gesetz dazu bestellt, das Verlassenschaftsverfahren für die Gerichte durchzuführen. Dabei kümmere ich mich um alles, was nötig ist, um das Testament und andere wichtige Dokumente zu prüfen und die Erbschaft ordnungsgemäß abzuwickeln.
Wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, werden Sie automatisch von mir benachrichtigt und erhalten einen Termin in meiner Kanzlei. Ich helfe Ihnen unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiere Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten. Ich sorge dafür, dass die Verlassenschaft für Sie zu 100 % klar geregelt wird!
Häufig Fragen zu Verlassenschaften
Notar:innen werden nach einem Todesfall vom zuständigen Bezirksgericht als Gerichtskommissäre bestellt, um das Verlassenschaftsverfahren als verlängerter Arm des Gerichts mit den Angehörigen bzw. Erben abzuwickeln. Im Verlassenschaftsverfahren werden die Vermögensangelegenheiten eines:r Verstorbenen geregelt und die Vermögenswerte an rechtmäßige Erben oder sonstige Berechtigte. Das geschieht unter der Beachtung des letzten Willens und der Rechte möglicher minderjähriger Erben sowie in enger Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksgericht.
Das Verfahren wird automatisch eingeleitet. Der erste Schritt des Verfahrens ist die Todesfallaufnahme und die Erhebung von persönlichen und vermögensrechtlichen Daten des:r Verstobenen durch den:die Notar:in in der gerichtskommissarischen Funktion. Dafür werden Angehörige zu einer Erstbesprechung eingeladen. Nach Erhebung aller Umstände kann festgestellt werden, welche Personen gesetzlich und testamentarisch erbberechtigt sind. Danach wird geklärt, ob das Erbe angetreten oder ausgeschlagen wird. Diese Informationen werden in ein Protokoll aufgenommen. Das Verfahren wird schließlich durch den Einantwortungsbeschluss, der den Erben zugesandt wird und worin festgehalten ist, wer in welcher Quote erbt, beendet. Dieser Beschluss berechtigt die Erben, über den Nachlass zu verfügen.
Weil eine Verlassenschaft ein gerichtliches Verfahren ist, in dem Notar:innen im Auftrag des Gerichtes tätig werden, bestehen dabei die Verteilungsordnungen. Diese sollen ein unabhängiges und unparteiisches Verfahren gewährleisten. Auf der Website finden Sie die aktuellen Verteilungsordnungen Ihres Bundeslands. Erben können aber neben dem zuständigen Gerichtskommisär zusätzlich einen Erbenmachthaber:in ihrer Wahl einsetzen. Als Erbenmachthaber:innen können Notar:innen oder Rechtsanwälte eingesetzt werden unter der Voraussetzung, dass sich alle Erben auf diese Person einigen.
Als Pflichtteil versteht man den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses für bestimmte Personen. Diese pflichtteilsberechtigten Personen sind Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder des:r Verstorbenen, generell allerdings nicht die Geschwister oder Eltern. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte jener Quote, die dem/der Berechtigten von Gesetzes wegen zusteht.
Enterben bedeutet im österreichischen Recht, dass eine Entziehung des Pflichtteils angeordnet wird. Dafür braucht es aber einen triftigen Enterbungsgrund. Gründe für eine Enterbung wären beispielsweise, dass eine Person eine vorsätzliche Straftat gegen den/die Erblasser:in begangen oder seine familienrechtlichen Pflichten grob vernachlässigt hat. Ein unsittlicher Lebenswandel oder die falsche Partnerwahl hingegen sind keine Enterbungsgründe.
Uneheliche Kinder haben im österreichischen Erbrecht dieselben Rechte wie eheliche Kinder mit der Ausnahme, dass die Vaterschaft bei unehelichen Kindern anerkannt oder durch ein Gerichtsurteil festgestellt sein muss.
Durch ein Testament wird die gesetzliche Erbfolge von dem:der Testamentsverfasser:in abgeändert. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, ob der/die Verstorbene verheiratet war und ob bzw. wie viele Kinder er/sie hinterlässt. Gibt es laut Testament aber beispielsweise einen Alleinerben, stehen diesem mit Ausnahme der Pflichtteile die gesamten Vermögenswerte aus dem Nachlass zu.
Damit dieses Internetportal ordnungsgemäß funktioniert, legen wir manchmal kleine Dateien – sogenannte Cookies – auf Ihrem Gerät ab. Besuchen Sie unseren Datenschutz um die Cookie Einstellung zu verändern.