Bei der Anfertigung einer beglaubigten Kopie braucht es hingegen nur das Originaldokument, ein persönliches Auftreten ist nicht nötig.
Bei einigen Verträgen ist gesetzlich die Errichtung eines Notariatsakts – also einer öffentlichen Urkunde vorgeschrieben – wie beispielsweise bei Eheverträgen oder bestimmten Gesellschaftsverträgen. Diese öffentlichen Urkunden besitzen eine höhere Beweiskraft.