Als Wohnrecht bezeichnet man das Recht, eine Immobilie, dessen Eigentümer:in man nicht selbst ist, zu bewohnen. Das Wohnrecht ist damit im Normalfall ein höchstpersönliches Gebrauchsrecht und kann nicht auf andere übertragen werden. Das Wohnrecht wird meist innerhalb der Familie, beispielsweise bei der Übergabe eines Hauses an Kinder, vereinbart.
Das Fruchtgenussrecht bezeichnet das Recht, einen Gegenstand oder eine Immobilie, dessen Eigentümer:in man nicht selbst ist, ohne Einschränkungen nutzen zu dürfen. Hat man beispielsweise ein Fruchtgenussrecht an einer Wohnung, kann man diese Wohnung entweder selbst nutzen oder sie vermieten. Der Verkauf der Immobilie ist allerdings nicht zulässig.
Hat ein Grundstück keine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße, kann diese Zufahrt auch über ein benachbartes Grundstück erfolgen. Dieses Recht kann vertraglich geregelt und im Grundbuch eingetragen werden. Dieses Geh- und Fahrrecht wird auch Dienstbarkeit oder Servitut des Gehens und Fahrens genannt.
Sonderrecht. Wurde jemandem beispielsweise das Vorkaufsrecht einer Immobilie eingeräumt, so hat der:die Vorkaufsberechtigte im Falle des Verkaufs der Immobilie das Recht, diese zu den gleichen wie mit dem:der Käufer:in vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Prinzipiell steht dem:der Vorkaufsberechtigten hierzu eine Einlösefrist von 30 Tagen zu.
Darüber hinaus können die betroffenen Parteien die Bedingungen, zu welchen das Vorkaufsrecht eingelöst werden kann, auch gemeinsam – und somit abweichend vom Gesetz – vereinbaren.
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