Die österreichischen Notar:innen sind Träger eines öffentlichen Amtes mit der staatlichen Autorität zur Errichtung öffentlicher Urkunden. Egal, ob es dabei um Immobilien, Gesellschaftsrecht oder Erbschaft geht: Notar:innen gewähren die Echtheit, Beweiskraft und Aufbewahrung der Urkunden. Sie stehen ihren Klient:innen beratend zur Seite und klären über Rechtsangelegenheiten auf. Dabei sind sie verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu handeln.
Bei vielen rechtlichen Angelegenheiten kann man sich wahlweise an eine:n Anwält:in oder eine:n Notar:in wenden. Dennoch gibt es Unterschiede zwischen beiden Berufsgruppen: Während Notar:innen zur Neutralität gegenüber allen Parteien einer notariellen Handlung verpflichtet sind (Unparteilichkeit), sind Rechtsanwält:innen den Interessen ihrer eigenen Klienten verpflichtet. Außerdem bekleiden Notar:innen ein öffentliches Amt und sind daher zur Errichtung öffentlicher Urkunden (Beglaubigungen, Notariatsakte, notarielle Protokolle…) berufen. Diese haben vor Gericht und Behörden eine besondere Beweiskraft.
Darüber hinaus können die betroffenen Parteien die Bedingungen, zu welchen das Vorkaufsrecht eingelöst werden kann, auch gemeinsam – und somit abweichend vom Gesetz – vereinbaren.
Lebensgefährten sollten vor dem Immobilienkauf einen Partnerschaftsvertrag abschließen, der die Eigentumsanteile, Finanzierungsbeiträge und Nutzungsrechte festlegt. Es ist ratsam, zusätzlich im Grundbuch die jeweiligen Anteile festzuhalten. Ein Notar kann helfen, diese Vereinbarungen rechtssicher zu gestalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Bei einer Trennung ohne vorherige vertragliche Regelung kann es zu komplizierten Auseinandersetzungen kommen. Empfehlenswert ist es, vorab eine Vereinbarung zu treffen, die klärt, ob einer der Partner die Immobilie übernimmt oder ein Verkauf angestrebt wird. Ein Notar kann hierbei unterstützen, um faire Lösungen zu finden.
Im Todesfall hat der überlebende Partner ohne Erbrecht keinen automatischen Anspruch auf die Immobilie. Es sollte daher frühzeitig ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt werden, der den Partner absichert. Alternativ kann ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen werden, der das Risiko absichert.
Darüber hinaus können noch weitere Regelungen aufgenommen werden, wie beispielsweise hinsichtlich eines möglichen Ausstieges oder frühzeitigen Tod von Gesellschaftern. Diese Regelungen schaffen für alle Beteiligten Klarheit und geben für unterschiedliche Fälle eine Handlungsrichtung vor.
Bei der Anfertigung einer beglaubigten Kopie braucht es hingegen nur das Originaldokument, ein persönliches Auftreten ist nicht nötig.
Bei einigen Verträgen ist gesetzlich die Errichtung eines Notariatsakts – also einer öffentlichen Urkunde vorgeschrieben – wie beispielsweise bei Eheverträgen oder bestimmten Gesellschaftsverträgen. Diese öffentlichen Urkunden besitzen eine höhere Beweiskraft.